Privatpension Bergschütz 
Damit Ihr Urlaub ein Volltreffer wird!

Gastaufnahmevertrag *

Eine vom Gast vorgenommene und vom Gastgeber/Vermieter akzeptierte Vermietung von Zimmern begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag
Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. 

Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald Zimmer bestellt und zugesagt  oder, falls eine Zusage (telefonisch, per Mail oder schriftlich) aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastgeber/Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Zimmer dem Gast Schadensersatz zu leisten.

4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu
bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.

5. Die Einsparungen betragen nach den Erfahrungssätzen 20 % des Übernachtungspreises.

6. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, die nicht in Anspruch genommenen Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

7. Bis zur anderweitigen Vergabe der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages nach Ziff. 4 und 5 errechneten Betrag zu zahlen.

8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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* Herausgegeben vom Deutschen Hotel-und Gaststättenverband

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